§ 6a – Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
(1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen. (2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen. (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung zugrunde zu legen. (4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden. (5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Bei Wasserdienstleistungen muss die Kostendeckung berücksichtigt werden, einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten.
- Es sollen Anreize geschaffen werden, um Wasser effizient zu nutzen und die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
- Wassernutzungen, die die Bewirtschaftungsziele gefährden, müssen angemessen zur Kostendeckung beitragen, insbesondere in Industrie, Haushalten und Landwirtschaft.
- Das Verursacherprinzip und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sind Grundlage für die Regelungen.
- Abweichungen von den Grundsätzen sind möglich, wenn soziale, ökologische oder wirtschaftliche Auswirkungen sowie regionale Besonderheiten berücksichtigt werden.